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Kalkulation am Taschenrechner und Laptop
Finanzielle Unterstützung optimal nutzen

Professionelle Unterstützung im Alltag – Abrechnung mit allen Pflegekassen gemäß § 45b SGB XI.

Budget & Finanzierung

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro. Dieser Betrag kann für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und zur Förderung der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen eingesetzt werden, beispielsweise für Angebote zur Unterstützung im Alltag oder für Leistungen der Tages- und Nachtpflege. 
 

Verhinderungspflege

Wenn die reguläre Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, können Pflegebedürftige Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Die Pflegeversicherung übernimmt hierfür Kosten von bis zu 1.685 Euro pro Kalenderjahr. Zusätzlich können bis zu 843 Euro aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege verwendet werden, sodass insgesamt bis zu 2.528 Euro jährlich zur Verfügung stehen. Ab dem 1. Juli 2025 wird ein gemeinsames Entlastungsbudget eingeführt, das die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammenführt. Dieses gemeinsame Budget beträgt dann insgesamt 3.539 Euro pro Jahr und kann flexibel für beide Pflegeformen eingesetzt werden. 
 

Kurzzeitpflege

Bei einer vorübergehenden stationären Pflege, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, können Pflegebedürftige Kurzzeitpflegeleistungen beanspruchen. Die Pflegeversicherung stellt hierfür bis zu 1.854 Euro pro Kalenderjahr bereit. Nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege können bis zu 843 Euro für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden, wodurch sich der Gesamtbetrag auf bis zu 2.697 Euro pro Jahr erhöht. Mit Einführung des gemeinsamen Entlastungsbudgets ab dem 1. Juli 2025 stehen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zusammen 3.539 Euro jährlich zur Verfügung, die flexibel genutzt werden können. 

Kombileistungen

Kombileistungen ermöglichen es Ihnen, nicht genutzte Sachleistungen in Betreuungsleistungen umzuwandeln. Diese Umwandlung wird an das Pflegegeld angerechnet. Wir beraten Sie umfassend über die Kombinationsmöglichkeiten und helfen Ihnen, die für Sie beste Lösung zu finden.